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Allgemeines
Vom
1.7.1997 an wurde mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz
1994 (Kraftfahrzeugänderungsgesetzes 1997 vom 18.4.1997, BGBl. I S.
805) erstmals eine emissionsbezogene Besteuerung für Pkw
eingeführt. Die Höhe der Steuersätze für Pkw richtet sich seitdem
nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoffstufe. Für
die erst später hinzu gekommenen Pkw der Schadstoffstufe "Euro 4"
sind steuerliche Vorteile durch das Gesetz zur Änderung des
KraftStG und Tabaksteuergesetzes vom 1.12.1999 (BGBl I, S. 2382)
eingeführt worden. Sie traten zum 1.1.2000 in Kraft.
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar
2001
Die
Steuer hat sich sich für bestimmte Pkw nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
KraftStG ab dem 1.1.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997
vom 18.4.1997) geändert.´Von der Kraftfahrzeugsteuererhöhung sind
alle Pkw betroffen, deren Abgasemission nicht mindestens der ab
1.1.1997 obligatorischen so genannten Euro-2-Norm entspricht. Die
Steuer erhöht sich damit für alle Fahrzeuge mit den
Schlüsselnummern 00 bis 24, 28, 29, 34, 77 und 88. Fahrzeuge mit
der Bezeichnung Schadstoffarm E2 (Schlüsselnummern 14, 16, 21, 34,
77) erfüllen nicht die Euro-2-Norm. Sie gehören zur
Schadstoffklasse Euro 1!
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar
2004
Zum
1. Januar 2004 sind die abgesenkten Steuersätze für Pkw gemäß dem
Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ausgelaufen, die den
Abgasnormen Euro 4, D 4, Euro 3, D 3 und Euro 2 entsprechen oder
höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen (so genannte
3-Liter-Autos). Insgesamt sind etwa 20 Mio. Fahrzeuge betroffenen,
für die bei durchschnittlichem Hubraum mit zusätzlichen Kosten bis
zu 32 € im Jahr je nach Abgasverhalten und Antriebsart gerechnet
werden muss.
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar
2005
Das
Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 sieht in seiner letzten
Stufe eine Erhöhung der Kfz-Steuer für wenig schadstoffreduzierte
Pkw (Euro 1 und vergleichbare sowie andere mit und ohne Fahrverbot
bei Ozonalarm) zum 1.1.2005 vor.
Nachteilsausgleiche für
Schwerbehinderte
Falls
Sie schwerbehindert sind, kann Ihr Fahrzeug unter bestimmten
Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden oder es
kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Wie das geht und für
welche Schwerbehinderte diese Möglichkeiten bestehen, können sie
hier
erfahren. Quelle: OFD Hannover
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