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Kfz-Steuer Geländewagen

Kfz-Steuer Gelaendewagen Kfz-Steuer für Geländewagen

Beschluss des Bundesfinanzhofes zur Kfz-Steuer für Geländewagen vom 21. August 2006 VII B 333/05 (www.BFH-Urteile.de).

  • Einführung
    Bis zum 30.4.2005 wurden Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht nach Hubraum, sondern nach der günstigeren, LKW betreffenden Gewichtsbesteuerung besteuert. Zum 1.5.2005 wurde zunächst § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) mit dem Ziel gestrichen, diese Vergünstigung zu beseitigen. Die Frage, ob dieses Ziel erreicht sei, beschäftigte die Finanzgerichte. Zur Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" wurde am 21.12.2006 mit Rückwirkung zum 1.5.2005 das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)ergänzt.

    Neues Verfahren
    Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung der Änderung des KraftStG ist nun ein Verfahren beim BFH anhängig.

    Konsequenz
    Besitzer eines von der Änderung betroffenen Geländewagens müssen prüfen, ob ein Einspruch einzulegen ist. Hierbei ist Folgendes zu bedenken. Hält der BFH die Rückwirkung für nicht zulässig, so bedeutet dies nicht zwingend, dass der Geländewagen günstiger besteuert wird. Der BFH hatte schon in einem vorherigen Urteil festgestellt, dass die Differenzierung zwischen PKW und LKW allein anhand der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist. Schwere Geländewagen werden daher regelmäßig als PKW einzustufen sein. Eine Besteuerung nach den für LKW geltenden Regeln kommt nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt ist. Nur in diesen Fällen ist nach derzeitiger Rechtslage ein Einspruch erfolgversprechend. Die Finanzverwaltung lässt entsprechende Verfahren ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.

  • Mineralölsteuervergütung für land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

    Einführung
    Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auf Antrag die Mineralölsteuer für nachweislich versteuerte Mineralöle vergütet. Hierbei geht es im Wesentlichen um den Betrieb von Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge. Zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über die Frage, ob ein LKW mit gesondertem Spezialaufbau für die Beförderung von Rindern und Schweinen als Sonderfahrzeug gelten kann.

    Entscheidung
    Als Sonderfahrzeuge gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Bauart Merkmale aufweist oder über besondere (technische) Vorrichtungen verfügt, wegen derer es in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten der Bodenbewirtschaftung oder zur bodengebundenen Tierhaltung eingesetzt werden kann. Damit müssen also objektive Merkmale und Eigenschaften erkennbar für die land- und forstwirtschaftliche Verwendung vorliegen. Förderungswürdig i. S. d. Gesetzgebers ist ausdrücklich auch die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb, so das die Mineralölsteuervergütung auch für das Gasöl zu gewähren ist, das in einem Fahrzeug verwendet wird, welches erkennbar für solche Transporte bestimmt und dafür eigens hergerichtet wurde. Im Urteilsfall war der in Rede stehende LKW für den Viehtransport hergerichtet worden. Damit war er erkennbar für typisch landwirtschaftliche Transportaufgaben bestimmt, da solche Transporte zwangsläufig in Viehbetrieben anfallen. Darüber hinaus wurde entschieden, dass auch der mögliche Einsatz des Fahrzeugs in anderen Bereichen der Qualifikation als Sonderfahrzeug nicht entgegensteht. Im Sinne der Mineralölsteuervergütung kann also durchaus ein Fahrzeug geeignet sein, auch anderen Bereichen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienlich zu sein. Hieraus ergibt sich eine abweichende Betrachtung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, bei dem eine ausschließliche Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gefordert wird.

    Konsequenz
    Aufgrund der abweichenden Betrachtungsweise zum Kraftfahrzeugsteuergesetz sollte der Unternehmer seine Fuhrparkstruktur dahingehend untersuchen, ob bislang nicht berücksichtigte Fahrzeuge oder Motoren geeignet sind, ein Sonderfahrzeug i. S. d. Mineralölsteuergesetzes darzustellen. Diese müssen aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sein, einer Verwendung mit spezifischem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft dienen zu können. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke sowie die Nutzung auf öffentlichen Straßen ist dabei nicht schädlich.

  • Rückgaberecht bei einem Geländewagen wegen veralteter Technik

    Kernfrage/Rechtslage
    Bei Fahrzeugkäufen erwartet der Käufer, dass das neu erworbene Fahrzeug keine Mängel aufweist und auf dem neuesten Stand der Technik ist. Kommen Mängel doch vor, richten sich die Rechte des Käufers nach allgemeinen Gewährleistungsregelungen, die den Käufer zunächst darauf verweisen, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. ggf. zur Neulieferung zu geben, bevor das gekaufte Fahrzeug zurückgegeben wird. Fraglich ist dabei regelmäßig, wann ein Mangel am Fahrzeug vorliegt und welcher Vergleichsmaßstab angelegt wird, um das Vorliegen eines Mangels nachzuweisen. Über diese streitige Frage hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer jüngeren Entscheidung zu befinden.

    Entscheidung 
    Der Kläger hatte einen Geländewagen gekauft, der mehrere Mängel aufwies (insbesondere verzögerte Beschleunigung im höheren Geschwindigkeitsbereich und Vibrieren bei Höchstgeschwindigkeit). Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung blieb fruchtlos. Nach zuerst verlangter Neulieferung eines gleichen Wagens erklärte der Kläger den Rücktritt. Die Beklagte berief sich darauf, dass der gelieferte Wagen einschließlich der Mängel dem Stand der Serie entspräche. Das Fahrzeug entspräche außerdem dem Stand der Technik eines Geländewagens. Das Gericht der ersten Instanz hatte der Beklagten noch Recht gegeben. Es habe kein Sachmangel vorgelegen, weil es sich um fahrzeugspezifische Defizite handele. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Karlsruhe auf. Der Begriff Stand der Technik, der für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblich sei, richte sich nicht allein nach der Fahrzeugserie, sondern nach dem Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge. Die Beklagte habe über die Defizite nicht aufgeklärt. Darüber hinaus sei die Technik des gekauften Geländewagens schlicht veraltet gewesen. Dem Kläger stehe daher ein Rückgaberecht zu.

    Konsequenz
    Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass bei der Geltendmachung von Sachmängeln nicht nur ein Vergleich mit Gegenständen der gleichen Serie des gleichen Herstellers anzustellen ist, sondern, weil Maßstab der Sachmängel der Stand der Technik ist, auch vergleichbare Gegenstände anderer vergleichbarer Hersteller heranzuziehen sind.

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