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Kfz-Steuer
Kfz-Steuer Geländewagen
Kfz-Steuer für Geländewagen
Beschluss des Bundesfinanzhofes zur Kfz-Steuer für Geländewagen vom 21. August 2006 VII B 333/05 (www.BFH-Urteile.de).
Einführung
Bis zum 30.4.2005 wurden Geländewagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht nach Hubraum, sondern nach
der günstigeren, LKW betreffenden Gewichtsbesteuerung besteuert.
Zum 1.5.2005 wurde zunächst § 23 Abs. 6a der
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)
mit dem Ziel gestrichen, diese Vergünstigung zu beseitigen. Die
Frage, ob dieses Ziel erreicht sei, beschäftigte die
Finanzgerichte. Zur Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen"
wurde am 21.12.2006 mit Rückwirkung zum 1.5.2005 das Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG)ergänzt.
Neues Verfahren
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung der Änderung des KraftStG ist
nun ein Verfahren beim BFH anhängig.
Konsequenz
Besitzer eines von der Änderung betroffenen Geländewagens müssen
prüfen, ob ein Einspruch einzulegen ist. Hierbei ist Folgendes
zu bedenken. Hält der BFH die Rückwirkung für nicht zulässig, so
bedeutet dies nicht zwingend, dass der Geländewagen günstiger
besteuert wird. Der BFH hatte schon in einem vorherigen Urteil
festgestellt, dass die Differenzierung zwischen PKW und LKW
allein anhand der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu
beurteilen ist. Schwere Geländewagen werden daher regelmäßig als
PKW einzustufen sein. Eine Besteuerung nach den für LKW
geltenden Regeln kommt nur noch in Ausnahmefällen in Betracht,
z. B. wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Lasten geeignet und
bestimmt ist. Nur in diesen Fällen ist nach derzeitiger
Rechtslage ein Einspruch erfolgversprechend. Die
Finanzverwaltung lässt entsprechende Verfahren ruhen. Eine
Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.
Mineralölsteuervergütung für land- und forstwirtschaftliche
Sonderfahrzeuge
Einführung
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auf Antrag die
Mineralölsteuer für nachweislich versteuerte Mineralöle
vergütet. Hierbei geht es im Wesentlichen um den Betrieb von
Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen und Motoren sowie
Sonderfahrzeuge. Zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über
die Frage, ob ein LKW mit gesondertem Spezialaufbau für die
Beförderung von Rindern und Schweinen als Sonderfahrzeug gelten
kann.
Entscheidung
Als Sonderfahrzeuge gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und
nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in
diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. Diese
Voraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn das Fahrzeug
aufgrund seiner Bauart Merkmale aufweist oder über besondere
(technische) Vorrichtungen verfügt, wegen derer es in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten der
Bodenbewirtschaftung oder zur bodengebundenen Tierhaltung
eingesetzt werden kann. Damit müssen also objektive Merkmale und
Eigenschaften erkennbar für die land- und forstwirtschaftliche
Verwendung vorliegen. Förderungswürdig i. S. d. Gesetzgebers ist
ausdrücklich auch die Beförderung von im eigenen Betrieb
gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb, so das
die Mineralölsteuervergütung auch für das Gasöl zu gewähren ist,
das in einem Fahrzeug verwendet wird, welches erkennbar für
solche Transporte bestimmt und dafür eigens hergerichtet wurde.
Im Urteilsfall war der in Rede stehende LKW für den
Viehtransport hergerichtet worden. Damit war er erkennbar für
typisch landwirtschaftliche Transportaufgaben bestimmt, da
solche Transporte zwangsläufig in Viehbetrieben anfallen.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass auch der mögliche Einsatz
des Fahrzeugs in anderen Bereichen der Qualifikation als
Sonderfahrzeug nicht entgegensteht. Im Sinne der
Mineralölsteuervergütung kann also durchaus ein Fahrzeug
geeignet sein, auch anderen Bereichen außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft dienlich zu sein. Hieraus ergibt sich eine
abweichende Betrachtung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz,
bei dem eine ausschließliche Verwendung in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben gefordert wird.
Konsequenz
Aufgrund der abweichenden Betrachtungsweise zum Kraftfahrzeugsteuergesetz sollte
der Unternehmer seine Fuhrparkstruktur dahingehend untersuchen,
ob bislang nicht berücksichtigte Fahrzeuge oder Motoren geeignet
sind, ein Sonderfahrzeug i. S. d. Mineralölsteuergesetzes darzustellen.
Diese müssen aufgrund ihrer objektiven Merkmale und
Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sein, einer Verwendung mit
spezifischem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft dienen zu
können. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke sowie die Nutzung
auf öffentlichen Straßen ist dabei nicht schädlich.
Rückgaberecht bei einem Geländewagen wegen veralteter Technik
Kernfrage/Rechtslage
Bei Fahrzeugkäufen erwartet der Käufer, dass das neu erworbene
Fahrzeug keine Mängel aufweist und auf dem neuesten Stand der
Technik ist. Kommen Mängel doch vor, richten sich die Rechte des
Käufers nach allgemeinen Gewährleistungsregelungen, die den
Käufer zunächst darauf verweisen, dem Verkäufer Gelegenheit zur
Nachbesserung bzw. ggf. zur Neulieferung zu geben, bevor das
gekaufte Fahrzeug zurückgegeben wird. Fraglich ist dabei
regelmäßig, wann ein Mangel am Fahrzeug vorliegt und welcher
Vergleichsmaßstab angelegt wird, um das Vorliegen eines Mangels
nachzuweisen. Über diese streitige Frage hatte das
Oberlandesgericht Karlsruhe in einer jüngeren Entscheidung zu
befinden.
Entscheidung
Der Kläger hatte einen Geländewagen gekauft, der mehrere Mängel
aufwies (insbesondere verzögerte Beschleunigung im höheren
Geschwindigkeitsbereich und Vibrieren bei
Höchstgeschwindigkeit). Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung
blieb fruchtlos. Nach zuerst verlangter Neulieferung eines
gleichen Wagens erklärte der Kläger den Rücktritt. Die Beklagte
berief sich darauf, dass der gelieferte Wagen einschließlich der
Mängel dem Stand der Serie entspräche. Das Fahrzeug entspräche
außerdem dem Stand der Technik eines Geländewagens. Das Gericht
der ersten Instanz hatte der Beklagten noch Recht gegeben. Es
habe kein Sachmangel vorgelegen, weil es sich um
fahrzeugspezifische Defizite handele. Diese Entscheidung hob das
Oberlandesgericht Karlsruhe auf. Der Begriff Stand der Technik,
der für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblich sei, richte
sich nicht allein nach der Fahrzeugserie, sondern nach dem
Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren
Kraftfahrzeuge. Die Beklagte habe über die Defizite nicht
aufgeklärt. Darüber hinaus sei die Technik des gekauften
Geländewagens schlicht veraltet gewesen. Dem Kläger stehe daher
ein Rückgaberecht zu.
Konsequenz
Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass bei der
Geltendmachung von Sachmängeln nicht nur ein Vergleich mit
Gegenständen der gleichen Serie des gleichen Herstellers
anzustellen ist, sondern, weil Maßstab der Sachmängel der Stand
der Technik ist, auch vergleichbare Gegenstände anderer
vergleichbarer Hersteller heranzuziehen sind.